Behindertenausweis

  1. Beantragung auf „Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten“ und gleichzeitig
  2. Beantragung auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Welche Vorraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Einen Behindertenpass erhält man ab einer Behinderung von mind. 50%

WICHTIG!!!
Laut „Einschätzungsverordnung für die Feststellung des Grades der Behinderung gemäß § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes“ erhält man diese 50% erst ab NYHA Stadium III.

Bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes oder im Internet erhalten Sie die dafür notwendigen Formulare, denen Sie folgende Unterlagen unbedingt beilegen müssen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis im Original
  • Alle relevanten, vorhandenen Befunde als Kopie
  • Bitte unbedingt angeben, ob die Einnahme der Medikamente oral, über eine Pumpe oder einen Inhalator erfolgt! (Röntgenbilder sind bei der nachfolgenden Untersuchung mitzubringen)
  • Wenn vorhanden: Pensionsbescheide
  • Passbild nicht älter als ein halbes Jahr

WICHTIG!!!
Bitte auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ beantragen:

Hierfür im Antrag des Behindertenausweises unter Punkt 3 nach „Insbesondere“ die Zusatzeintragung vermerken.

Alle Unterlagen sind beim zuständigen Bundessozialamt einzureichen. Nach einigen Wochen erhalten Sie eine Einladung zur Untersuchung bei einem zuständigen Facharzt oder einer zuständigen Fachärztin.
(Die Aufwendigkeit der Untersuchung hängt vom durchführenden Arzt bzw. von der durchführenden Ärztin ab und kann daher von Patient:in zu Patient:in unterschiedlich verlaufen.)

Nach dieser Untersuchung erhalte ich auf dem Postweg den Bescheid über den Grad meiner Behinderung und einen Behindertenpass ab einem Behinderungsgrad von 50%.

Je nach Grad der Behinderung erhält man folgende Leistungen:

Kündigungsschutz
Ab sofort ist eine Kündigung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin nur rechtskräftig, wenn der beim Bundessozialamt eingerichtete Behindertenausschuss zugestimmt hat.

Wird seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin die Zustimmung des Behindertenausschusses nicht eingeholt, ist die Kündigung rechtsunwirksam, man kann beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf „Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses“ einbringen.

Das Dienstverhältnis muss zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung länger als 6 Monate bestanden haben, außer es handelt sich um einen Arbeitsunfall oder es ist ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.

Sollten Sie einen Jobwechsel in Erwägung ziehen, bedenken Sie dass auch Nachteile durch die „Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten“ für Sie entstehen könnten.

Förderungsmaßnahmen
Es kann mit anderen Rehabilitationsanträgen eine Förderung zum Ausgleich der Behinderung für den Arbeitsbereich gewährt werden.

Zusatzurlaub
Wenn im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung ein Punkt dafür vorgesehen ist muss dieser gewährt werden.

Income tax exemption
Kann beim zuständigen Finanzamt entsprechend dem Grad der Behinderung beantragt werden. (In der Erklärung unter Punkt 8 Außergewöhnliche Belastungen ausfüllen!)

Fahrpreisermäßigung
Kann auf Bahnlinien der ÖBB in Anspruch genommen werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt.
z.B.: Vorteilscard kostet nur €19,90 /Jahr anstatt €99,90

Andere Ermäßigungen
Bei jedem Konzert- oder Opernbesuch oder Eintritt bei öffentlichen Veranstaltungen, z.B.: Tierparkbesuch, Messen usw. herzeigen, je nach Veranstalter:in gibt es eine Ermäßigung.